Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertreten. Hingegen treffe den Motorradfahrer straf- und zivilrechtlich ein Verschulden. Die Fahrweise des Motorradfahrers mitten in der Strasse, gegebenenfalls sogar leicht darüber, sei als grobes Verschulden zu werten. Gemäss Gutachten hätte die Kollision vermieden werden können, wenn der Berufungskläger im Bereich der Einmündung der Z.____strasse in der Mitte seiner Fahrspur gefahren wäre und diese Position beibehalten hätte. Dass nur bei leichtem Verschulden von einer Bestrafung Umgang genommen werden könne, sei eine unzutreffende Ansicht des Berufungsklägers.