Da Motorfahrzeuge grundsätzlich die gleiche Betriebsgefahr aufwiesen, sei sie nicht weiter zu berücksichtigen. Die Post habe sicher keine erhöhte Betriebsgefahr zu vertreten, schon gar nicht die propagierte Teilhaftung von 60%. Im Moment der Kollision habe der Überhang des Postautos in die Gegenfahrbahn ca. 40 cm und nicht 55 cm betragen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG sei die Haftung vorweg nach dem zu vertretenden Verschulden festzulegen. Erst bei Vorliegen besonderer Umstände sei die Betriebsgefahr zu beachten. Im vorliegenden Fall habe der Postautolenker und somit die Berufungsbeklagte kein Verschulden zu