Da der Berufungskläger gemäss Strafbefehl mit dem Oberkörper auf die Gegenfahrbahn hinüber geragt habe, habe er den Unfall grobfahrlässig verschuldet. Der Berufungskläger sei durch eigenes Zutun auf die Gegenfahrbahn gefahren, der Postautolenker habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Somit sei ein einseitiges Verschulden markant gegeben. Der Berufungskläger werde dabei behaftet, dass er den Unfall hätte vermeiden können, wäre er weiter rechts gefahren. Da Motorfahrzeuge grundsätzlich die gleiche Betriebsgefahr aufwiesen, sei sie nicht weiter zu berücksichtigen.