Da sich das Postauto mit der Front ca. 40 cm auf der Fahrbahnseite des Motorradfahrers befunden habe, sei die Bruchstelle in der Windschutzscheibe ca. 50 cm von der Fahrzeugecke des Postautos entfernt, somit sicher 10 cm in der Fahrbahnhälfte des Postautos. Während die Kollisionsgeschwindigkeit des Postautos konkret ausgewertet worden sei, liege für diejenige des Motorrades bloss eine nachträgliche Berechnung vor, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet sei. Da der Berufungskläger gemäss Strafbefehl mit dem Oberkörper auf die Gegenfahrbahn hinüber geragt habe, habe er den Unfall grobfahrlässig verschuldet.