D. Mit Berufungsantwort vom 19.09.2013 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen: Die eigentliche Kollision habe nicht auf der Fahrbahnseite des Motorradfahrers stattgefunden, sondern auf der Fahrbahnseite des Postautos, gegebenenfalls auf der Mittellinie. Da sich das Postauto mit der Front ca. 40 cm auf der Fahrbahnseite des Motorradfahrers befunden habe, sei die Bruchstelle in der Windschutzscheibe ca. 50 cm von der Fahrzeugecke des Postautos entfernt, somit sicher 10 cm in der Fahrbahnhälfte des Postautos.