In einem vergleichbaren Fall habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Motorradfahrer, der das Rechtsfahrgebot verletzt habe, eine Haftungsquote von nur 10% auferlegt. Dies zeige, dass die Verletzung des Rechtsfahrgebots verschuldensmässig viel weniger schwer wiege als das Überfahren der Mittellinie um 53 cm durch einen entgegenkommenden Kleinlastwagen. Die durch die notwendige Beanspruchung der Gegenfahrbahn und die gebotene Rücksichtnahme auf die Passagiere bedingte erhöhte Betriebsgefahr müsse als besonderer Umstand gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG eine Teilhaftung begründen, weil dem Berufungskläger kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden könne.