Wenn zutreffenderweise ein Mitverschulden des Postautolenkers angenommen werde, resultiere eine höhere Haftungsquote der Berufungsbeklagten. Die Betriebsgefahren seien bezüglich der Unfallverursachung mit 50% zu gewichten, wovon 40% auf das Postauto und 10% auf das Motorrad entfielen. Bei einer Gewichtung des Verschuldens an der Unfallverursachung im Verhältnis 20% zulasten des Postautolenkers und 30% zulasten des Motorradfahrers ergebe sich für die Berufungsbeklagte eine Haftungsquote von 60%. In einem vergleichbaren Fall habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Motorradfahrer, der das Rechtsfahrgebot verletzt habe, eine Haftungsquote von nur 10% auferlegt.