Grundsätzlich habe nach SVG jeder Halter für das Schädigungspotential einzustehen, das mit dem Betrieb seines Fahrzeugs verbunden sei und das auch darin bestehe, dass schon ein kleines Versehen eines anderen verheerende Folgen haben könne. Es bedürfe besonderer Umstände, damit die Betriebsgefahr des einen wirklich als Ursache inadäquat erscheine. Die Haftungsquoten müssten mit einer sektoriellen Verteilung bestimmt werden. Wenn zutreffenderweise ein Mitverschulden des Postautolenkers angenommen werde, resultiere eine höhere Haftungsquote der Berufungsbeklagten.