Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tos sei zwar überwiegend, aber vernachlässigbar, weil das Verschulden des Berufungsklägers als die einzig relevante Unfallursache zu werten sei, sei selbst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unzutreffend. Die Lehre kritisiere diese Rechtsprechung ohnehin als zu einseitig verschuldensorientiert. Grundsätzlich habe nach SVG jeder Halter für das Schädigungspotential einzustehen, das mit dem Betrieb seines Fahrzeugs verbunden sei und das auch darin bestehe, dass schon ein kleines Versehen eines anderen verheerende Folgen haben könne.