Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der schuldlose Halter einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark ausgewirkt habe oder wenn den alleinschuldigen Halter nur geringfügiges Verschulden treffe. Wenn man annehme, der Postautolenker sei schuldlos, was jedoch bestritten sei, und weiter annehme, das Verschulden des Berufungsklägers sei nicht nur geringfügig, müsse dennoch auf eine Teilhaftung der Berufungsbeklagten erkannt werden, weil sich die von dieser zu vertretende, viel höhere Betriebsgefahr des Postautos beim Unfall besonders stark ausgewirkt habe. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Betriebsgefahr des Postau-