Selbst wenn man beim Motorrad eine subjektive Betriebsgefahr (vulnérabilité) mitberücksichtige, sei die Betriebsgefahr des Motorrads viel geringer als diejenige des Postautos. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der schuldlose Halter einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark ausgewirkt habe oder wenn den alleinschuldigen Halter nur geringfügiges Verschulden treffe.