nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei die Betriebsgefahr des Postautos deutlich erhöht, weshalb sie nicht als „quantité négligeable“ ausser Acht gelassen werden könne. D.h. selbst bei Annahme völliger Schuldlosigkeit des Postautolenkers und einseitigem, jedoch nicht grobem Verschulden des Motorradfahrers sei eine Teilhaftung anzunehmen. Die von der Berufungsbeklagten zu vertretende Betriebsgefahr sei darum massiv höher zu bewerten als die vom Berufungskläger zu vertretende. Selbst wenn man beim Motorrad eine subjektive Betriebsgefahr (vulnérabilité) mitberücksichtige, sei die Betriebsgefahr des Motorrads viel geringer als diejenige des Postautos.