Die Betriebsgefahr erhöhend komme hinzu, dass das Postauto wegen seiner Abmessungen die Rechtskurve nicht befahren könne, ohne mit seiner linken Frontecke in die Gegenfahrbahn hinüberzuragen. Dass ein Postautolenker aus Rücksicht auf seine Fahrgäste eine Vollbremsung, mit der eine Kollision vermieden werden könnte, unterlassen müsse, bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr gegenüber einem Lastwagen. Diese mehrfach erhöhte Betriebsgefahr habe sich im vorliegenden Fall unfallverursachend ausgewirkt. Die Betriebsgefahr könne bei der Haftungsverteilung nur dann ausser Betracht fallen, wenn ein (einseitiges) Verschulden so stark überwiege, dass die Betriebsgefahr als „quantité négligeable“