Somit müsse man entgegen der Beurteilung der Vorinstanz zum Schluss kommen, dass auch den Postautolenker ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Teilhaftung der Berufungsbeklagten ergebe sich in erster Linie aus der erhöhten Betriebsgefahr, welche die Berufungsbeklagte zu vertreten habe: Das Postauto habe eine viel grössere Masse und habe im Moment der Kollision wahrscheinlich eine höhere Geschwindigkeit gehabt. Die Betriebsgefahr erhöhend komme hinzu, dass das Postauto wegen seiner Abmessungen die Rechtskurve nicht befahren könne, ohne mit seiner linken Frontecke in die Gegenfahrbahn hinüberzuragen.