Das Gleiche gelte auch für die Frage, ob eine Geschwindigkeit von 30 km/h beim Einfahren in die für ihn unübersichtliche Rechtskurve nicht doch zu schnell gewesen sei. Die Annahme des Vorderrichters, dass der Motorradfahrer unauffällig in der Mitte seiner Fahrspur gefahren sei, als der Postautolenker ihn erstmals gesehen habe, sei unzutreffend und aktenwidrig. Vielmehr sei der Motorradfahrer gemäss Angaben des Postautolenkers selbst bereits relativ weit links, so ca. 1 m von der Mittellinie entfernt, gefahren, als er ihn erstmals gesehen habe. Auch die Zeugin D.____ habe diese Angabe bestätigt. Bei der in dieser Situation gebotenen Vorsicht sei eine sofortige Bremsung angezeigt gewesen.