Das Selbstverschulden des Berufungsklägers könne nicht als grob beurteilt werden, weshalb er nur der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und von einer Bestrafung Umgang genommen worden sei. Letzteres sei nur in Fällen möglich, in welchen ein leichtes Verschulden schwere Folgen nach sich ziehe. Aufgrund des Gutachtens könne man