Das Motorrad habe sich im Kollisionszeitpunkt mit den Rädern ca. 40-50 cm rechts der Leitlinie auf seiner Fahrbahnhälfte befunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der schuldlose Halter nur dann einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark ausgewirkt habe und den alleinschuldigen Halter kein grobes Verschulden treffe. Das Selbstverschulden des Berufungsklägers könne nicht als grob beurteilt werden, weshalb er nur der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und von einer Bestrafung Umgang genommen worden sei.