Unbestritten sei auch, dass der Berufungskläger die Betriebsgefahr seines Motorrads zu vertreten habe. Aufgrund seines Selbstverschuldens und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr könne nur eine Teilhaftung der Berufungsbeklagten geltend gemacht werden. Das Postauto habe im Moment der Kollision mit der linken Frontseite um ca. 55 cm in die Gegenfahrbahn hinübergeragt. Der Postautolenker sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h in die Rechtskurve gefahren und habe, als die linke Frontecke erstmals in die Gegenfahrbahn geragt habe, immer noch eine Geschwindigkeit von ca. 25 km/h resp. im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von noch 19 km/h gehabt.