" Seine Anträge begründete der Berufungskläger wie folgt: Dass der Berufungskläger ein Selbstverschulden zu vertreten habe, weil er den Unfall hätte vermeiden können, wenn er auf seiner Strassenseite weiter rechts gefahren wäre, sei unbestritten. Bestritten werde aber, dass dieses Selbstverschulden als grobes Verschulden, das eine Haftung der Berufungsbeklagten ausschliesse, gewertet werden könne. Auch nach der Auffassung der Vorinstanz könne dem Berufungskläger nur mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Unbestritten sei auch, dass der Berufungskläger die Betriebsgefahr seines Motorrads zu vertreten habe.