Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzforderung des Berufungsklägers. Die o/e-Kosten des Berufungsverfahrens und die o/e-Kosten des mit dem Urteil vom 15. Juni 2013 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Laufen seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung über die Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu entscheiden." Seine Anträge begründete der Berufungskläger wie folgt: