Eventuell sei die Haftungsquote nach Ermessen des Gerichts festzulegen. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzforderung des Berufungsklägers. Eventuell sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen aufzuheben und sei die Berufungsbeklagte dazu zu verurteilen, dem Berufungskläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2002 Schadenersatz zu leisten mit einer vom Bezirksgerichtspräsidenten noch festzulegenden Haftungsquote. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzforderung des Berufungsklägers.