Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 09.08.2013 erklärte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 15.06.2013 und beantragte was folgt: "In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom 15. Juni 2013 (zugestellt am 2. Juli 2013) aufzuheben und sei die Berufungsbeklagte dazu zu verurteilen, dem Berufungskläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2002 Schadenersatz zu leisten mit einer Haftungsquote von 60%. Eventuell sei die Haftungsquote nach Ermessen des Gerichts festzulegen.