Im vorliegenden Fall komme dem unfallursächlichen Verschuldensgrad des Klägers die deutlich grössere, letztlich exklusive Relevanz bei der Haftungszurechenbarkeit zu. Eine anderweitige Schlussziehung liefe darauf hinaus, die Beklagte dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass einer ihrer im öffentlichen Verkehr zugelassenen und gehörig beschaffenen Gesellschaftswagen, welcher zur fraglichen Zeit am entsprechenden Ort mit massvoller Geschwindigkeit und korrekter Fahrlinienwahl unterwegs gewesen sei, in Begegnung mit einem regelwidrigen Verkehrsteilnehmer geraten sei. Mangels Vorliegens einer Haftungsgrundlage zulasten der Beklagten sei die Klage kostenfällig abzuweisen.