Die divergente Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge scheide als Faktor bei der Haftungsverteilung aus, wenn ein einseitiges Verschulden markant vorwiege, sodass erstere als vernachlässigbar in den Hintergrund trete. Im vorliegenden Fall komme dem unfallursächlichen Verschuldensgrad des Klägers die deutlich grössere, letztlich exklusive Relevanz bei der Haftungszurechenbarkeit zu.