Dem Rechtsfahrgebot komme bei unübersichtlichen und engen Kurven, in denen wie hier mit Begegnungserschwernissen gerechnet werden müsse, eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb der Kläger mit seiner vorerst nicht vorhersehbaren Fahrweise bis zum Kollisionspunkt eine wichtige Verkehrsregel in erheblichem Ausmass verletzt habe. Dies stelle ein fahrlässiges Verhalten mittleren Grades dar. Die divergente Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge scheide als Faktor bei der Haftungsverteilung aus, wenn ein einseitiges Verschulden markant vorwiege, sodass erstere als vernachlässigbar in den Hintergrund trete.