Aufgrund des gutachterlichen Befundes sei bewiesen, dass der Kläger vor der Kollision sein Fahrzeug von der Mitte seiner Fahrspur unvermittelt und überraschend nach innen gezogen bzw. gesteuert habe und so den wohl auf gut 40 cm nahe an der Leitlinie geschehenen Zusammenprall aus Unachtsamkeit verursacht habe. Dem Rechtsfahrgebot komme bei unübersichtlichen und engen Kurven, in denen wie hier mit Begegnungserschwernissen gerechnet werden müsse, eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb der Kläger mit seiner vorerst nicht vorhersehbaren Fahrweise bis zum Kollisionspunkt eine wichtige Verkehrsregel in erheblichem Ausmass verletzt habe.