Den Postautolenker treffe daher auch zivilrechtlich kein Verschulden, dass er erst 5,5 m vor der Kollision auf das dann zu weit links innerhalb dessen Fahrspur entgegenfahrende Motorrad reagiert habe. Aufgrund des gutachterlichen Befundes sei bewiesen, dass der Kläger vor der Kollision sein Fahrzeug von der Mitte seiner Fahrspur unvermittelt und überraschend nach innen gezogen bzw. gesteuert habe und so den wohl auf gut 40 cm nahe an der Leitlinie geschehenen Zusammenprall aus Unachtsamkeit verursacht habe.