Es hätten somit keine Anzeichen bestanden, welche im Lichte des strassenverkehrsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes das spätere Verhalten des Motorradlenkers hätten befürchten lassen müssen. Den Postautolenker treffe daher auch zivilrechtlich kein Verschulden, dass er erst 5,5 m vor der Kollision auf das dann zu weit links innerhalb dessen Fahrspur entgegenfahrende Motorrad reagiert habe.