Da der Kläger im Bereich der einmündenden Z.____strasse unauffällig etwa in der Mitte seiner Fahrspur gefahren sei, habe der Postautolenker ohne Weiteres damit rechnen dürfen, dass der Kläger mit seinem Motorrad den zur Verfügung stehenden Freiraum von mindestens 2,5 m nutzen und genügend rechts fahren würde, ohne eine Unfallgefahr aufkommen zu lassen. Es hätten somit keine Anzeichen bestanden, welche im Lichte des strassenverkehrsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes das spätere Verhalten des Motorradlenkers hätten befürchten lassen müssen.