Gemäss Gutachten hätte der Postautolenker den Unfall seinerseits zwar verhindern können, wenn er beim ersten Besicht des Klägers sofort voll gebremst hätte. Da der Kläger im Bereich der einmündenden Z.____strasse unauffällig etwa in der Mitte seiner Fahrspur gefahren sei, habe der Postautolenker ohne Weiteres damit rechnen dürfen, dass der Kläger mit seinem Motorrad den zur Verfügung stehenden Freiraum von mindestens 2,5 m nutzen und genügend rechts fahren würde, ohne eine Unfallgefahr aufkommen zu lassen.