ein noch weiteres Rechtsfahren für den Postautolenker fahrtechnisch gar nicht möglich gewesen. Ferner sei der Postautolenker jederzeit in der Lage gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sicht zum Stillstand zu bringen. Das Kreuzen mit dem Postauto habe niemals besondere Schwierigkeiten bereitet, was schon für Personenwagen und damit umso mehr für viel schmalere Motorräder gelten müsse. Gemäss Gutachten hätte der Postautolenker den Unfall seinerseits zwar verhindern können, wenn er beim ersten Besicht des Klägers sofort voll gebremst hätte.