schuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden treffe. Der Halter resp. Lenker jedes Motorfahrzeugs sei dazu verpflichtet, das Risiko der Verwirklichung seiner konkreten Betriebsgefahr auf das unvermeidbare und damit zulässige Mass zu begrenzen und dessen Lenkung darauf und auf die Verkehrssituation sowie die Strassenführung auszurichten. Hingegen dürften von ihm weder hellseherische Fähigkeiten noch die Auslösung objektiv unmotivierter, realitätsfremder Verkehrsstockungen verlangt werden.