Das Verschulden sei als primäres Kriterium der Haftungsaufteilung heranzuziehen, derweil die Betriebsgefahr nur bei besonderer Verumständung zu einem Abweichen vom regulären Haftungsquotenverhältnis führen könne, wenn ihr ein aussergewöhnlicher Beitrag zur Schadenstiftung zuzuschreiben sei. Dies bedeute, dass bei einseitigem erheblichem Verschulden der schuldhafte Halter grundsätzlich die volle Haftung zu übernehmen habe, während der schuldlose Halter nur dann einen Teil des Schadens zu übernehmen habe, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs für den Unfallgegner unerwartet und in diesem Ausmass nicht erkennbar besonders stark ausgewirkt habe und kumulativ dazu den allein