61 Abs. 1 SVG nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens zuzuweisen, wenn nicht besondere Umstände wie namentlich die Betriebsgefahr eine andere Verteilung rechtfertigten. Ein Halter müsse sich das Verhalten des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen wie sein eigenes anrechnen lassen. Das Verschulden sei als primäres Kriterium der Haftungsaufteilung heranzuziehen, derweil die Betriebsgefahr nur bei besonderer Verumständung zu einem Abweichen vom regulären Haftungsquotenverhältnis führen könne, wenn ihr ein aussergewöhnlicher Beitrag zur Schadenstiftung zuzuschreiben sei.