B. Mit Urteil vom 15.06.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage kostenfällig ab. Er erwog dabei Folgendes: Der Kläger habe den auch zivilrechtlich bedeutsamen Vorwurf der seinerseitigen Vermeidbarkeit des Unfalls durch ein weiteres Rechtsfahren anerkannt, bewerte hingegen seinen unfallkausalen Fahrfehler und sein Tatverschulden als leicht. Die Haftung zwischen mehreren Haltern von an einem Verkehrsunfall beteiligten Motorfahrzeugen sei diesen gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens zuzuweisen, wenn nicht besondere Umstände wie namentlich die Betriebsgefahr eine andere Verteilung rechtfertigten.