Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 12.03.2004 wurde A.____ der einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit schuldig erklärt und zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 66bis aStGB Umgang genommen. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 30.03.2004 wurde das Strafuntersuchungsverfahren gegen C.____ mangels Beweises für ein strafrechtlich relevantes Verschulden eingestellt. Mit gleichzeitiger Einreichung der Klagebewilligung vom 14.09.2011 erhob A.____ am 05.12.2011 Teilklage gegen B.____ auf Zahlung von CHF 30'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem