{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433647", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:07:54", "Checksum": "66622bdf5c7b359558e597b53fc1a0d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n7. Überdies macht der Berufungskläger geltend, dass der Vorderrichter das offensichtliche\nÜberwiegen der Betriebsgefahr auf Seiten der Berufungsbeklagten zu Unrecht verneint habe.\nDie Betriebsgefahr eines Motorrads und diejenige eines Postautos gelten - wie gesehen (vgl.\nE. 4 hievor) - grundsätzlich als gleichwertig, so dass sie sich gegenseitig neutralisieren. Namentlich das viel höhere Gewicht des Postautos wird durch die deutlich erhöhte Verletzbarkeit\ndes Motorradfahrers aufgewogen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Postautolenkers war nur\nunwesentlich höher als die geschätzte Kollisionsgeschwindigkeit des Motorradlenkers, weshalb\ndieser Aspekt vernachlässigt werden kann. Das mit angemessener Geschwindigkeit erfolgte\nBefahren der Gegenfahrbahn durch den Postautolenker kann im vorliegenden Fall - im Unterschied zur Fallkonstellation in den vom Berufungskläger zitierten Entscheiden BGE 123 III 274\nff., 105 II 209 ff., 90 IV 265 ff. und in BGer 4C.167/2000 - nicht als erhöhte Betriebsgefahr oder\nanderer besonderer Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG gewertet werden, weil es ein Kreuzen\nfür entgegenkommende Motorräder oder Autos nicht verunmöglichte und sich in keiner Weise\nunfallverursachend auswirkte. Aus dem gleichen Grund begründet im vorliegenden Fall auch\ndie Tatsache, dass der Postautolenker aufgrund der Bauart seines Fahrzeugs die Kurve nur mit\neinem Überragen der Mittellinie in die Gegenfahrbahn hinein befahren konnte, nicht eine erhöhte Betriebsgefahr resp. einen anderen besonderen Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG. Ob der\nUmstand, dass dem Postautolenker eine grössere Reaktions- und Bremsschwellendauer zugestanden werden muss, weil er seine Fahrgäste nicht mit einer sofortigen Vollbremsung gefährden darf (vgl. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich S. 15), eine Erhöhung der abstrakten\nBetriebsgefahr des Postautos begründet, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre,\nhätte dies in der konkreten Verkehrssituation keine Erhöhung der Betriebsgefahr resp. keinen\nanderen besonderen Umstand i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG begründet, weil zufolge des zur Verfügung stehenden Kreuzungsfreiraums für den Postautolenker gar kein Anlass für eine starke\nBremsung bestand (vgl. zit. Gutachten S. 12 und 13). Dem Berufungskläger ist es letztlich nicht\ngelungen, die Vermutung der gleich grossen Betriebsgefahren von Motorfahrzeugen zu entkräften. Hierin ist denn auch ein wesentlicher Unterschied zu demjenigen Fall auszumachen, der\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19.01.1994 zugrunde gelegen ist, weshalb\nder diesbezügliche Verweis des Berufungsklägers fehl geht. Den Unfall verursacht hat im vorliegenden Fall ausschliesslich das Fehlverhalten des Motorfahrzeuglenkers, weshalb keine\nVeranlassung besteht, vom Verschulden als massgeblichem Faktor bei der Haftungsverteilung\nabzuweichen. Selbst wenn entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts eine erhöhte Betriebsge-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfahr des Postautos angenommen würde, hätte sie sich nicht konkret unfallverursachend ausgewirkt, so dass sie neben dem eindeutigen Verschulden des Motorradlenkers als „quantité\nnégligeable“ erschiene.\nMangels eines Verschuldens des Postautolenkers und zufolge eines nicht mehr nur geringfügigen, sondern sogar mittelschweren Verschuldens des Motorradlenkers sowie mangels Vorliegens besonderer Umstände, welche eine andere Verteilung rechtfertigten, hat der Motorradlenker die volle Haftung zu übernehmen. Somit erweist sich die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung als unbegründet. Ein Anspruch des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte\nist bei dieser Sach- und Rechtslage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen.\n\n8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt der Kläger mit seiner Berufung vollständig. Daher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m.\n§ 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 3'000.00 festzulegen. Der obsiegenden Gegenpartei ist\neine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote\nist die Parteientschädigung gemäss Tarif für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003\n(SGS 178.112, TO) festzusetzen. Das Grundhonorar beträgt gemäss § 7 Abs. 1 TO zwischen\nCHF 3'300.00 und CHF 6'450.00 resp. bei einem Streitwert von CHF 30'000.00 rund\nCHF 4'500.00. Für Zuschläge gemäss § 8 TO besteht keine Veranlassung. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten weder den tatsächlichen Aufwand der Auslagen in Rechnung\ngestellt noch - mangels Einreichung einer Honorarnote - die Mehrwertsteuer auf der Honorarnote separat ausgewiesen noch deren Zusprechung verlangt hat (vgl. diesbezüglich die §§ 16 und\n17 TO), ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 4'500.00 festzusetzen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine\nParteientschädigung von pauschal CHF 4'500.00 zu entrichten.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nDer Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid am 6. Januar 2014 Beschwerde an das\nSchweizerische Bundesgericht erhoben (4A_5/2014).\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}