{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n6. Ferner beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter ein mittelgradiges resp.\nmarkantes Verschulden des Berufungsklägers angenommen habe.\nFür die zivilrechtliche Qualifikation des Verschuldens ist es unerheblich, ob strafrechtlich eine\neinfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) vorliegt. Ausserdem verfängt die Argumentation des Berufungsklägers nicht, dass ein Absehen von Strafe\nwegen der Folgen einer Straftat nur bei einem leichten Verschulden möglich sei (vgl. BSK StGB\nI-Riklin, Art. 54 N 16; BGE 121 IV 175 E. 2.e). Weiter ist es nicht ausschlaggebend, ob das Verhalten des Motorradlenkers als leichtes oder mittelgradiges Verschulden qualifiziert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verschulden des Motoradlenkers nur geringfügig ist, so dass ihm\nim Rahmen des Kausalablaufs bloss eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt, oder ob\nes graduell darüber hinausgeht, so dass es im Rahmen der Haftungskollision als markantes\nVerschulden den Ausschlag gibt für eine alleinige Haftung des Motorradlenkers.\nGemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 war ein Kreuzen mit dem\nPostauto in der fraglichen Kurve sogar für einen Personenwagen möglich (vgl. zit. Gutachten\nS. 9). Zudem hätte der Motorradfahrer die Kollision vermeiden können, wenn er im Bereich der\nEinmündung der Z.____strasse in die X.____strasse in Y.____ in der Mitte seiner Fahrspur gefahren wäre und diese Position beibehalten hätte (vgl. zit. Gutachten S. 15). Diese gutachterlichen Ausführungen zeigen deutlich auf, dass das Verhalten des Motorradlenkers nicht nur eine\nuntergeordnete, sondern eine wesentliche Rolle in der Kausalkette des Unfallhergangs spielt.\nEr hätte den Unfall mit einer minimalen und darüber hinaus rechtlich gebotenen Änderung seiner Fahrspur mit Leichtigkeit verhindern können. Das von ihm verletzte Rechtsfahrgebot dient\ninsbesondere dem möglichst gefahrlosen Kreuzen im Gegenverkehr und dem möglichst gefahrlosen Überholen (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht,\nBern 2002, N 665). Dieser Verhaltensnorm kommt vor allem bei unübersichtlichen und engen\nKurven, in denen stets damit gerechnet werden muss, dass ein auf der Gegenfahrbahn entge-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenkommendes Fahrzeug wie z.B. ein Lastwagen oder ein Autobus über die Mittellinie auf die\neigene Fahrbahn hinüberragen könnte, eine besondere Bedeutung zu. Genau um eine solche\nKurve handelt es sich beim Streckenabschnitt der X.____strasse in Y.____, auf welchem sich\nder Unfall ereignet hat. Der Motorradlenker musste daher mit Behinderungen auf seiner Fahrbahn rechnen und darauf vorbereitet sein, für ein allenfalls notwendiges Ausweichmanöver weiter rechts in seiner Fahrspur zu fahren oder bei einer vollständigen Versperrung seiner Fahrbahn auf halbe Sicht anzuhalten, zumal er ortskundig war. Die Verletzung dieser fundamentalen\nund wichtigen Regel in der fraglichen Verkehrssituation gereicht dem Motorradfahrer zivilrechtlich zu einem Verschulden, das jedenfalls nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann.\nVielmehr stimmt das Kantonsgericht der Ansicht des Vorderrichters zu, dass das Verschulden\ndes Berufungsklägers zivilrechtlich als mittelschwer einzustufen ist.\n\n"}