{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n5. Der Berufungskläger rügt als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein einseitiges Verschulden seinerseits angenommen und ein Mitverschulden des Postautolenkers verneint habe.\nGemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 war es dem Postautolenker mit dem involvierten Postauto nicht möglich, die fragliche Kurve ohne Inanspruchnahme\nder Gegenfahrbahn zu befahren und die gesamte Kurve signifikant weiter rechts auf seiner\nFahrbahnhälfte zu befahren (vgl. zit. Gutachten S. 7). Darin liegt auch ein gewichtiger Unterschied zum Fall, welcher dem vom Berufungskläger zitierten Urteil des Oberlandesgerichts\nFrankfurt vom 19.01.1994 zugrunde gelegen ist, in welchem der Kleinlastwagenlenker die Kurve hätte durchfahren können, ohne die Mittellinie zu überfahren und die Gegenfahrbahn zu beanspruchen (vgl. Beilage 6 zur Teilklage vom 05.12.2011). Die von C.____ gewählte Fahrlinie\nist gemäss Gutachten optimal gewesen (vgl. zit. Gutachten S. 14). Das Kreuzen eines Motorrads sei im vorliegenden Fall nicht schwierig gewesen, weil auf der Gegenfahrbahn trotz des\nleicht in die Gegenfahrbahn ragenden vorderen Überhangs des Postautos sogar ein Personenwagen ohne Schwierigkeiten hätte kreuzen können. Ferner sei die Geschwindigkeit des Postautos der Situation angemessen gewesen, d.h. sowohl Anhalten auf halbe Sichtweite als auch\neine moderate Querbeschleunigung seien gegeben gewesen (vgl. zit. Gutachten S. 9). Unter\nder Annahme, dass die Aussagen der beteiligten Fahrzeuglenker bezüglich der Motorradposition in Querrichtung zur Fahrbahn zutreffend seien, habe für den Postautolenker kein Anlass\nbestanden, bei der ersten Sichtbarkeit auf den entgegenkommenden Motorradlenker zu reagieren. Der Postautolenker hätte die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar nach der\nersten Wahrnehmung des Motorradlenkers mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Er habe hingegen aus unfalltechnischer Sicht zunächst davon ausgehen können, dass er vom Motorradlenker gesehen werde und dass der Motorradlenker den grossen Freiraum für die Vorbeifahrt\nnutzen werde. Die Aussage des Postautolenkers, dass der Motorradfahrer zunächst normal\nentgegen gekommen sei und dann immer näher zur Mittellinie gezogen habe, sei nachvollziehbar. Als der Postautolenker festgestellt habe, dass das Motorrad immer näher zur Mittellinie\nziehe, habe er 5,5 m vor der Kollision reagiert und eine Vollbremsung gemacht (vgl. zit. Gutachten S. 8 sowie S. 12 ff.).\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDer Vorderrichter hat gestützt auf dieses Gutachten und auf den im Strassenverkehr geltenden\nVertrauensgrundsatz nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffend erkannt, dass der Postautolenker bei erster Sichtbarkeit des Motorradlenkers nicht hat befürchten müssen, dass ihn der\nMotorradlenker nicht sieht und innerhalb seiner Fahrspur noch mehr nach links in Richtung der\nMittellinie fährt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Motorradlenker nun in\nder Mitte seiner Fahrspur (d.h. auf der 7,6 m breiten Strasse ca. 1,9 m von der Mittellinie entfernt) oder 1 m von der Mittellinie entfernt gefahren ist (vgl. dazu auch zit. Gutachten S. 12). So\noder so musste der Postautolenker bei erster Sichtbarkeit des Motorradlenkers nicht damit\nrechnen, dass dieser ihn nicht gesehen habe und der verbleibende Platz von mindestens 2,5 m\n(vgl. zit. Gutachten S. 14) zum Kreuzen nicht ausreichen werde. Erst als er feststellte, dass der\nMotorradlenker immer näher zur Mittellinie zog, musste er reagieren, was er dann auch tat. Die\nvon den Gutachtern festgehaltene Vermeidbarkeit des Unfalls durch eine unmittelbare Vollbremsung bei erster Sichtbarkeit des Motorradfahrers stellt daher einen rein theoretisch möglichen Kausalverlauf dar, den zu wählen dem Postauto aber unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr rechtlich gar nicht zumutbar gewesen ist. Die Vorinstanz ist\nmithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass den Postautolenker keinerlei zivilrechtliches\nVerschulden am Zustandekommen des Unfalls vom 21.06.2002 trifft.\n\n"}