{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrechts sass und frontale Sicht auf die Fahrbahn hatte, am höchsten gewichtet. Diese Zeugenaussage stimmt auch mit der Angabe des Motorradlenkers selbst überein. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weil die andere Zeugin am Strassenrand auf der Seite des Postautos stand und somit die Distanz von der Seite her einschätzen musste und der Postautolenker sich nebst der Beobachtung und Einschätzung des entgegenkommenden Motorrads auch\nauf die eigene Fahrzeuglenkung zu konzentrieren hatte. Selbst wenn auf die Aussagen der\nZeugin D.____ und des Postautolenkers abgestellt würde, ergäben sich - wie sich noch zeigen\nwird - keine anderen Rechtsfolgen.\n\n3. Die Vorinstanz hat offen gelassen, auf welcher Fahrbahnseite die Kollision stattgefunden\nhaben soll. Dies ist unter den Parteien im Berufungsverfahren nach wie vor streitig. Gemäss\nGutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 befand sich das Motorrad im Kollisionspunkt auf seiner Fahrspur. Ferner kann laut Gutachten die Aufprallstelle (Kopf des Motorradlenkers in der Windschutzscheibe des Postautos) weder als Hinweis auf eine Fahrt des Motorradlenkers auf der Fahrbahn des Postautos noch als Hinweis auf eine Kurvenneigung des\nMotorrades gedeutet werden (vgl. zit. Gutachten S. 9, 10, 14 und 17). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass es für eine Kollision auf der Fahrbahn des Postautos entgegen\nder Ansicht der Berufungsbeklagten keine Beweise gibt.\nEntgegen der Annahme der Berufungsbeklagten und in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ging die Vorinstanz ferner gestützt auf das erwähnte Gutachten zu Recht davon aus,\ndass das Postauto an der Kollisionsstelle ca. 55 cm auf die Gegenfahrbahn ragte und im Kollisionszeitpunkt nicht stillstand (vgl. Urteil Vorinstanz S. 3).\n\n4. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursachten Schaden. Wird ein Schaden durch mehrere Motorfahrzeuge hervorgerufen,\nso stellt sich die Frage nach der Haftungskollision. Diese wird bezüglich der Schäden der Halter\nin Art. 61 SVG geregelt. Bei der körperlichen Schädigung eines Halters sieht Art. 61 Abs. 1\nSVG vor, dass der Schaden den Haltern aller beteiligter Fahrzeuge nach Massgabe des von\nihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.\nArt. 61 Abs. 1 SVG ist bei einer Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom\n20.03.1975 neu formuliert worden, wobei in Anlehnung an eine Vereinbarung unter den Haftpflichtversicherungen und die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschulden als primäres Kriterium der Haftungsaufteilung genannt wurde. Dies bedeutet gemäss\nder herrschenden Lehre, dass bei einseitigem erheblichem Verschulden der schuldhafte Halter\ngrundsätzlich die volle Haftung zu übernehmen hat. Die Bedeutung des Verschuldens wird insoweit relativiert, als besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung der Haftungsquote rechtfertigen können. Der schuldlose Halter hat daher einen Teil des\nSchadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark\nausgewirkt hat oder wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden trifft\n(BGE 123 III 277 E. 1.a/bb mit weiteren Hinweisen, vgl. insbesondere auch BGE 99 II 95 E. 2.b\nund c). Die Beurteilung der Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG beruht weitgehend auf\nrichterlichem Ermessen (vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1009/2008 E. 7.4). Die besondere\nAuswirkung der Betriebsgefahren setzt voraus, dass die eine offensichtlich überwiegt und zwi-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschen ihnen ein erheblicher Unterscheid besteht. Ob dies zutrifft, hängt nicht von der abstrakten\nGefahr der Fahrzeuge nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kategorien ab. Vielmehr\nist die konkrete Gefahr, die sich beim Unfall auf den Schaden ausgewirkt hat, massgebend.\nDabei spielen namentlich die Geschwindigkeit, Gewicht, Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrzeugs eine Rolle. Unter Motorfahrzeugen werden die Betriebsgefahren als gleich gross vermutet. Das gilt selbst zwischen Auto und Motorrad, weil die grössere Gefährlichkeit des Autos für\nandere Verkehrsteilnehmer durch die grössere Verletzlichkeit des Motorradfahrers ausgeglichen wird. Dabei können die Besonderheiten eines Fahrzeugs oder der Umstände allerdings\ndie Vermutung entkräften und zur Annahme einer grösseren Betriebsgefahr auf Seiten des einen Beteiligten führen (BGer 4C.3/2001 E. 2.a/aa mit weiteren Hinweisen).\nEin Anspruch des fehlbaren Halters kommt also nur in Frage, wenn die Betriebsgefahr auf Seiten des schuldlosen Schädigers offensichtlich überwiegt oder das Verschulden des Geschädigten so gering ist, dass ihm im Rahmen des Kausalablaufs nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, N 744).\n\n"}