{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nE. Mit Verfügung vom 20.09.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und angekündigt, ohne Gegenbericht der Parteien den Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung zu treffen.\nMit Eingabe vom 26.09.2013 erklärte sich der Berufungskläger mit dem angekündigten Vorgehen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, grundsätzlich einverstanden und nahm replicando wie folgt Stellung: Die Berufungsbeklagte behaupte, die Kollision habe auf der Fahrbahnseite des Postautos stattgefunden wegen der angeblichen Schräglage des Motorradfahrers. Diese\nBehauptung sei unzutreffend und aktenwidrig, was sich aus dem Gutachten des Forensischen\nInstituts Zürich ergebe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung der Berufungsbeklagten, das\nPostauto habe mit der linken Frontecke nur um 40 cm in die Gegenfahrbahn geragt. Gemäss\nGutachten habe die linke vordere Ecke des Postautos in der Kollisionsposition ca. 55 cm in die\nGegenfahrbahn geragt. Ferner treffe auch die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass das\nPostauto im Moment der Kollision bereits stillgestanden sei, nicht zu (vgl. Gutachten). Zudem\nhabe das Gutachten nicht eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads vom 11-19 km/h als\nnicht plausibel erachtet, sondern eine Zufahrgeschwindigkeit vom 11-21 km/h, weshalb die\nGutachter daraus gefolgert hätten, dass der Motorradfahrer vor der Kollision gebremst habe.\nWenn diese Eingabe zu den Akten genommen und beim Entscheid beachtet werden, sei der\nBerufungskläger mit dem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung einverstanden.\nMit Schreiben vom 04.10.2013 teilte die Berufungsbeklagte mit, dass aus ihrer Sicht der Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung ergehen könne.\n\nErwägungen\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung\nerhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss\nArt. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert\n30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Dem Kläger wurde am 02.07.2013 der begründete Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom\n15.06.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 09.08.2013 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO eingehalten. Gemäss\n§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für\ndie Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern\ndiese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. Auf die Berufung ist\ndaher einzutreten.\n\n2. Der Berufungskläger rügt drei Punkte an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung:\nZufahrgeschwindigkeit des Postautolenkers in die scharfe Rechtskurve, Fahrbahnsteigung im\nKollisionsbereich und Fahrweise des Motorradlenkers auf seiner Fahrspur.\nGemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 fuhr der Postautolenker\nmit knapp 30 km/h in den Eingang der Rechtskurve und verzögerte in der Folge das Fahrzeug\nbis zum Scheitelpunkt der Kurve auf 21 km/h (vgl. zit. Gutachten S. 7 und Beilage 3). Der Vorderrichter gibt keine Gründe dafür an, warum er in Abweichung dieser gutachterlichen Feststellung festhält, dass der Postautolenker mit rund 25 km/h auf die scharfe Kurve zu- bzw. in diese\neingefahren sei (vgl. Urteil Vorinstanz S. 3 oben). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist daher in diesem Punkt zutreffend.\nGemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 15.02.2013 beträgt die Fahrbahnsteigung im Kollisionsbereich ca. 4,5% (vgl. zit. Gutachten S. 8). Die davon abweichende Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Fahrbahn im Kollisionsbereich eine Steigung von\n12% aufweise, wird von der Vorinstanz nicht besonders begründet (vgl. Urteil Vorinstanz S. 2\nunten). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist folglich auch in diesem Punkt berechtigt.\nZur Fahrweise des Motorradlenkers liegen die Aussagen des Postautolenkers und der Zeugin\nD.____, welche auf der Strassenseite des Postautos auf dem Vorplatz einer Bekannten gestanden ist, vor. Danach ist der Motorradlenker bereits im Zeitpunkt, als ihn der Postautolenker\nerstmals gesehen hat, relativ weit links gefahren, so ca. 1 m von der Mittellinie entfernt (vgl.\nEinvernahmeprotokolle des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 12.09.2002 betr. D.____, S. 3,\nund vom 06.12.2002 betr. C.____, S. 2). Ferner hat auch die Zeugin E.____, welche zuvorderst\nrechts im Postauto gesessen ist und Sicht auf die Fahrbahn gehabt hat, eine Aussage dazu\ngemacht. Nach ihrer Wahrnehmung ist der Motorradlenker normal auf seiner Fahrspur gefahren, ungefähr in der Mitte seiner Fahrspur (vgl. Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 07.03.2003 betr. E.____, S. 2). Der Motorradlenker gab ebenfalls an, nach der\nEinmündung der Z.____strasse etwa in der Mitte der Fahrspur gefahren zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 23.09.2002 betr. A.____, S. 2). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Vorinstanz hat die Aussage derjenigen Zeugin, welche im Postauto zuvorderst\n\n"}