{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvertreten. Hingegen treffe den Motorradfahrer straf- und zivilrechtlich ein Verschulden. Die\nFahrweise des Motorradfahrers mitten in der Strasse, gegebenenfalls sogar leicht darüber, sei\nals grobes Verschulden zu werten. Gemäss Gutachten hätte die Kollision vermieden werden\nkönnen, wenn der Berufungskläger im Bereich der Einmündung der Z.____strasse in der Mitte\nseiner Fahrspur gefahren wäre und diese Position beibehalten hätte.\nDass nur bei leichtem Verschulden von einer Bestrafung Umgang genommen werden könne,\nsei eine unzutreffende Ansicht des Berufungsklägers. Somit könne auch bei schwerem Verschulden und entsprechend schwerer Verletzung von Strafe Umgang genommen werden. Das\nVerschulden des Berufungsklägers sei aus den nachfolgenden Gründen als mittel bis grob zu\nqualifizieren: Es habe keinerlei Anlass für den Berufungskläger bestanden, in Abweichung vom\nRechtsfahrgebot die Kurve zu schneiden. Er habe einen Freiraum von mindestens 2,5 m für die\nKreuzung mit dem Postauto und vor der Kollision während mindestens 2,2 Sek. freie Sicht auf\ndas Postauto gehabt, mithin genügend Reaktionszeit. Er habe die Strecke gekannt und gewusst, dass nicht nur Lastwagen sondern auch Postautomobile entgegenkämen. Er hätte ohne\nBremsung mit einer sofortigen Richtungsänderung nach rechts mit genügendem Sicherheitsabstand am Postauto vorbeifahren können. Er sei mit einer Geschwindigkeit in diese Kurve gefahren, die es ihm nicht mehr ermöglicht habe, innerhalb der halben Sichtweite anzuhalten. Wenn\nder Motorradfahrer auf seiner Fahrspur weiter rechts gefahren wäre, wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Somit sei einzig das Verschulden des Motorradlenkers für den Unfall verantwortlich.\nDem Postautolenker könne kein Verschulden vorgeworfen werden: Er sei mit angemessener\nGeschwindigkeit gefahren und habe die Rechtskurve nicht anders befahren können. Wenn der\nBerufungskläger geltend mache, der Postautolenker hätte die Kollision vermeiden können,\nwenn er unmittelbar nach Wahrnehmung des Motorradfahrers eine Vollbremsung getätigt hätte,\nsei festzustellen, dass dies auch, in stärkerem Mass, für den Motorradlenker gelte, der seinerseits eine Vollbremsung hätte machen können. Nach der ersten Wahrnehmung des Motorradfahrers habe der Postautolenker aber noch keinerlei Anlass für eine Vollbremsung gehabt, weil\nder Motorradlenker zu diesem Zeitpunkt korrekt in seiner Fahrspur, gemäss der Zeugin E.____\nungefähr in der Mitte seiner Fahrspur, gefahren sei. Als der Postautolenker gesehen habe, dass\nder Motorradlenker aus unerfindlichen Gründen immer noch der Mittellinie entlang gefahren sei,\nhabe er die Vollbremsung durchgeführt. Im Kollisionszeitpunkt sei das Postauto stillgestanden.\nDie vom Berufungskläger gerügte Differenz bezüglich der Steigung sei für die Beurteilung belanglos. Der Hinweis auf den SVG-Kommentar Bussy/Rusconi helfe nicht weiter, denn die Geschwindigkeit sei massiv reduziert worden. Noch langsamer habe der Postautolenker nicht fahren können, und das Anhalten auf halbe Sichtweite sei ebenfalls gegeben gewesen. Von einem\nMitverschulden des Postautolenkers könne also keine Rede sein.\nVorweg bestehe auf der einen Seite ein Verschulden, und Motorfahrzeuge wiesen grundsätzlich\ndie gleichen Betriebsgefahren auf. Die grössere Masse und die höhere Geschwindigkeit des\nPostautos könnten ausser Acht gelassen werden, sei doch das Postauto gestanden. Die vom\nBerufungskläger zitierte Literatur gehe von anderen Tatbeständen aus, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr dann postuliert werde, wenn das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn fahre. Ob der\nMotorradfahrer nun 1 m von der Mittellinie entfernt oder in der Mitte seiner Fahrbahn beobachtet werde, spiele keine Rolle, weil für den Postautolenker so oder so keine Notwendigkeit für\neine Vollbremsung bestanden habe. Die Betriebsgefahr komme als Haftungsgrund erst dann\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nins Spiel, wenn das Kriterium des Verschuldens nichts mehr hergebe. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass aufgrund des Verschuldens den Motorradlenker die alleinige Haftung treffe.\nDa das Verschulden derart stark beim Motorradlenker liege, könne die Betriebsgefahr als\n„quantité négligeable“ betrachtet werden. Somit bestehe keine Möglichkeit, eine Teilhaftung der\nBerufungsbeklagten anzunehmen.\nAuch bei einem nur mittelgradigen Verschulden des Berufungsklägers sei die Betriebsgefahr\ndes Postautos nicht als besonderer Umstand nach Art. 61 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen. Gerade auch die erhöhte Verletzlichkeit des Motorradlenkers habe sich schadenverursachend\nausgewirkt. Nicht ausser Acht gelassen dürfe auch, dass die eigene Haftpflichtversicherung des\nMotorradlenkers den von der Post geltend gemachten Sachschaden vollumfänglich übernommen habe, sie also auch vom Alleinschulden des Motorradlenkers ausgehe. Folglich bestehe\nkeine Veranlassung, von der Grundregel des Art. 61 Abs. 1 SVG abzuweichen.\nDas vom Berufungskläger angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt helfe im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der dort betroffene Automobilist die Mittellinie bewusst oder fahrlässig um 53 cm überfahren habe, wohingegen der Postautolenker die Kurve gar nicht anders\nhabe befahren können. Immerhin sei auch im deutschen Entscheid dem Motorradfahrer ein\nVerschulden angelastet worden wegen Verstosses gegen das Rechtsfahrgebot. Beim Berufungskläger komme erschwerend hinzu, dass er mit seinem Oberkörper in die Gegenfahrbahn\ngeragt habe.\n\n"}