{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntos sei zwar überwiegend, aber vernachlässigbar, weil das Verschulden des Berufungsklägers\nals die einzig relevante Unfallursache zu werten sei, sei selbst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unzutreffend. Die Lehre kritisiere diese Rechtsprechung ohnehin als\nzu einseitig verschuldensorientiert. Grundsätzlich habe nach SVG jeder Halter für das Schädigungspotential einzustehen, das mit dem Betrieb seines Fahrzeugs verbunden sei und das\nauch darin bestehe, dass schon ein kleines Versehen eines anderen verheerende Folgen haben könne. Es bedürfe besonderer Umstände, damit die Betriebsgefahr des einen wirklich als\nUrsache inadäquat erscheine.\nDie Haftungsquoten müssten mit einer sektoriellen Verteilung bestimmt werden. Wenn zutreffenderweise ein Mitverschulden des Postautolenkers angenommen werde, resultiere eine höhere Haftungsquote der Berufungsbeklagten. Die Betriebsgefahren seien bezüglich der Unfallverursachung mit 50% zu gewichten, wovon 40% auf das Postauto und 10% auf das Motorrad entfielen. Bei einer Gewichtung des Verschuldens an der Unfallverursachung im Verhältnis 20%\nzulasten des Postautolenkers und 30% zulasten des Motorradfahrers ergebe sich für die Berufungsbeklagte eine Haftungsquote von 60%. In einem vergleichbaren Fall habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Motorradfahrer, der das Rechtsfahrgebot verletzt habe, eine\nHaftungsquote von nur 10% auferlegt. Dies zeige, dass die Verletzung des Rechtsfahrgebots\nverschuldensmässig viel weniger schwer wiege als das Überfahren der Mittellinie um 53 cm\ndurch einen entgegenkommenden Kleinlastwagen. Die durch die notwendige Beanspruchung\nder Gegenfahrbahn und die gebotene Rücksichtnahme auf die Passagiere bedingte erhöhte\nBetriebsgefahr müsse als besonderer Umstand gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG eine Teilhaftung\nbegründen, weil dem Berufungskläger kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden könne.\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 19.09.2013 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige\nAbweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen:\nDie eigentliche Kollision habe nicht auf der Fahrbahnseite des Motorradfahrers stattgefunden,\nsondern auf der Fahrbahnseite des Postautos, gegebenenfalls auf der Mittellinie. Da sich das\nPostauto mit der Front ca. 40 cm auf der Fahrbahnseite des Motorradfahrers befunden habe,\nsei die Bruchstelle in der Windschutzscheibe ca. 50 cm von der Fahrzeugecke des Postautos\nentfernt, somit sicher 10 cm in der Fahrbahnhälfte des Postautos. Während die Kollisionsgeschwindigkeit des Postautos konkret ausgewertet worden sei, liege für diejenige des Motorrades bloss eine nachträgliche Berechnung vor, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet sei. Da\nder Berufungskläger gemäss Strafbefehl mit dem Oberkörper auf die Gegenfahrbahn hinüber\ngeragt habe, habe er den Unfall grobfahrlässig verschuldet. Der Berufungskläger sei durch eigenes Zutun auf die Gegenfahrbahn gefahren, der Postautolenker habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Somit sei ein einseitiges Verschulden markant gegeben. Der\nBerufungskläger werde dabei behaftet, dass er den Unfall hätte vermeiden können, wäre er\nweiter rechts gefahren. Da Motorfahrzeuge grundsätzlich die gleiche Betriebsgefahr aufwiesen,\nsei sie nicht weiter zu berücksichtigen. Die Post habe sicher keine erhöhte Betriebsgefahr zu\nvertreten, schon gar nicht die propagierte Teilhaftung von 60%. Im Moment der Kollision habe\nder Überhang des Postautos in die Gegenfahrbahn ca. 40 cm und nicht 55 cm betragen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG sei die Haftung vorweg nach dem zu vertretenden Verschulden festzulegen. Erst bei Vorliegen besonderer Umstände sei die Betriebsgefahr zu beachten. Im vorliegenden Fall habe der Postautolenker und somit die Berufungsbeklagte kein Verschulden zu\n\n"}