{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Ansicht sein, dass dem Postautolenker kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Allerdings hätte er auch gemäss Gutachten die Kollision vermeiden können, wenn er unmittelbar\nnach der ersten Wahrnehmung des Motorradfahrers mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Ob\ner das hätte tun müssen, sei eine Rechtsfrage. Das Gleiche gelte auch für die Frage, ob eine\nGeschwindigkeit von 30 km/h beim Einfahren in die für ihn unübersichtliche Rechtskurve nicht\ndoch zu schnell gewesen sei. Die Annahme des Vorderrichters, dass der Motorradfahrer unauffällig in der Mitte seiner Fahrspur gefahren sei, als der Postautolenker ihn erstmals gesehen\nhabe, sei unzutreffend und aktenwidrig. Vielmehr sei der Motorradfahrer gemäss Angaben des\nPostautolenkers selbst bereits relativ weit links, so ca. 1 m von der Mittellinie entfernt, gefahren,\nals er ihn erstmals gesehen habe. Auch die Zeugin D.____ habe diese Angabe bestätigt. Bei\nder in dieser Situation gebotenen Vorsicht sei eine sofortige Bremsung angezeigt gewesen.\nDass die Strasse im Bereich vor der Kollision für den Postautolenker eine Steigung von 12%\naufgewiesen habe, sei unzutreffend (vgl. Gutachten, 4,5%). Gemäss Kommentar Bussy &\nRusconi müssten grosse Motorfahrzeuge, die beim Befahren einer Kurve die Gegenfahrbahn\nbeanspruchen müssten, zur Verminderung von Unfällen die Geschwindigkeit herabsetzen und\ndie Vorsicht verdoppeln. Somit müsse man entgegen der Beurteilung der Vorinstanz zum\nSchluss kommen, dass auch den Postautolenker ein Mitverschulden am Zustandekommen des\nUnfalls treffe.\nDie vom Berufungskläger geltend gemachte Teilhaftung der Berufungsbeklagten ergebe sich in\nerster Linie aus der erhöhten Betriebsgefahr, welche die Berufungsbeklagte zu vertreten habe:\nDas Postauto habe eine viel grössere Masse und habe im Moment der Kollision wahrscheinlich\neine höhere Geschwindigkeit gehabt. Die Betriebsgefahr erhöhend komme hinzu, dass das\nPostauto wegen seiner Abmessungen die Rechtskurve nicht befahren könne, ohne mit seiner\nlinken Frontecke in die Gegenfahrbahn hinüberzuragen. Dass ein Postautolenker aus Rücksicht\nauf seine Fahrgäste eine Vollbremsung, mit der eine Kollision vermieden werden könnte, unterlassen müsse, bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr gegenüber einem Lastwagen. Diese\nmehrfach erhöhte Betriebsgefahr habe sich im vorliegenden Fall unfallverursachend ausgewirkt.\nDie Betriebsgefahr könne bei der Haftungsverteilung nur dann ausser Betracht fallen, wenn ein\n(einseitiges) Verschulden so stark überwiege, dass die Betriebsgefahr als „quantité négligeable“\nnicht mehr zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei die Betriebsgefahr des Postautos\ndeutlich erhöht, weshalb sie nicht als „quantité négligeable“ ausser Acht gelassen werden könne. D.h. selbst bei Annahme völliger Schuldlosigkeit des Postautolenkers und einseitigem, jedoch nicht grobem Verschulden des Motorradfahrers sei eine Teilhaftung anzunehmen. Die von\nder Berufungsbeklagten zu vertretende Betriebsgefahr sei darum massiv höher zu bewerten als\ndie vom Berufungskläger zu vertretende. Selbst wenn man beim Motorrad eine subjektive Betriebsgefahr (vulnérabilité) mitberücksichtige, sei die Betriebsgefahr des Motorrads viel geringer\nals diejenige des Postautos. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der\nschuldlose Halter einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs besonders stark ausgewirkt habe oder wenn den alleinschuldigen Halter nur\ngeringfügiges Verschulden treffe. Wenn man annehme, der Postautolenker sei schuldlos, was\njedoch bestritten sei, und weiter annehme, das Verschulden des Berufungsklägers sei nicht nur\ngeringfügig, müsse dennoch auf eine Teilhaftung der Berufungsbeklagten erkannt werden, weil\nsich die von dieser zu vertretende, viel höhere Betriebsgefahr des Postautos beim Unfall besonders stark ausgewirkt habe. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Betriebsgefahr des Postau-\n\n"}