{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC. Mit Eingabe vom 09.08.2013 erklärte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 15.06.2013 und beantragte was folgt:\n\"In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen vom\n15. Juni 2013 (zugestellt am 2. Juli 2013) aufzuheben und sei die Berufungsbeklagte dazu zu\nverurteilen, dem Berufungskläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2002 Schadenersatz zu leisten mit einer Haftungsquote von 60%. Eventuell sei die Haftungsquote nach\nErmessen des Gerichts festzulegen. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzforderung des Berufungsklägers.\nEventuell sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen aufzuheben und sei die Berufungsbeklagte dazu zu verurteilen, dem Berufungskläger für die\nFolgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2002 Schadenersatz zu leisten mit einer vom Bezirksgerichtspräsidenten noch festzulegenden Haftungsquote. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzforderung des Berufungsklägers.\nDie o/e-Kosten des Berufungsverfahrens und die o/e-Kosten des mit dem Urteil vom 15. Juni\n2013 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Laufen seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung\nüber die Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu entscheiden.\"\nSeine Anträge begründete der Berufungskläger wie folgt:\nDass der Berufungskläger ein Selbstverschulden zu vertreten habe, weil er den Unfall hätte\nvermeiden können, wenn er auf seiner Strassenseite weiter rechts gefahren wäre, sei unbestritten. Bestritten werde aber, dass dieses Selbstverschulden als grobes Verschulden, das eine\nHaftung der Berufungsbeklagten ausschliesse, gewertet werden könne. Auch nach der Auffassung der Vorinstanz könne dem Berufungskläger nur mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Unbestritten sei auch, dass der Berufungskläger die Betriebsgefahr seines Motorrads zu\nvertreten habe. Aufgrund seines Selbstverschuldens und der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr könne nur eine Teilhaftung der Berufungsbeklagten geltend gemacht werden.\nDas Postauto habe im Moment der Kollision mit der linken Frontseite um ca. 55 cm in die Gegenfahrbahn hinübergeragt. Der Postautolenker sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h in\ndie Rechtskurve gefahren und habe, als die linke Frontecke erstmals in die Gegenfahrbahn geragt habe, immer noch eine Geschwindigkeit von ca. 25 km/h resp. im Kollisionszeitpunkt eine\nGeschwindigkeit von noch 19 km/h gehabt. Die Feststellung der Vorinstanz, der Postautolenker\nsei mit einer Geschwindigkeit von nur noch 25 km/h in die Kurve gefahren, stimme nicht und sei\naktenwidrig. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads habe ca. 11-21 km/h betragen und sei\ndamit mit grosser Wahrscheinlichkeit geringer gewesen als diejenige des Postautos. Das Motorrad habe sich im Kollisionszeitpunkt mit den Rädern ca. 40-50 cm rechts der Leitlinie auf seiner\nFahrbahnhälfte befunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der schuldlose\nHalter nur dann einen Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines\nFahrzeugs besonders stark ausgewirkt habe und den alleinschuldigen Halter kein grobes Verschulden treffe. Das Selbstverschulden des Berufungsklägers könne nicht als grob beurteilt\nwerden, weshalb er nur der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und von einer\nBestrafung Umgang genommen worden sei. Letzteres sei nur in Fällen möglich, in welchen ein\nleichtes Verschulden schwere Folgen nach sich ziehe. Aufgrund des Gutachtens könne man\n\n"}