{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Erscheinen des in einer Steigung von 12% aufwärts fahrenden, gerade von oben für den\nGegenverkehr besonders gut sichtbaren Postautos mit Hineinragen in die Gegenfahrbahn im\nBereich der engen Kurve habe gerade für den besonders gut ortskundigen Kläger nicht unerwartet sein können. Gemäss dem schlüssigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sei\nder Postautolenker mit rund 25 km/h auf die scharfe Kurve zu- bzw. in diese eingefahren und\nhabe die Geschwindigkeit bis zum Kurvenscheitelpunkt noch weiter auf 21 km/h reduziert. Wenig später habe das Postauto eine Kollisionsgeschwindigkeit von 19 km/h aufgewiesen. Der\nPostautolenker sei unter Berücksichtigung des in der Steigung erleichterten Geschwindigkeitsabbaus in jeder Beziehung moderat mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren. Zudem\nsei ein Unterschreiten des Überragens der Mittellinie von rund 55 cm resp. ein noch weiteres\nRechtsfahren für den Postautolenker fahrtechnisch gar nicht möglich gewesen. Ferner sei der\nPostautolenker jederzeit in der Lage gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sicht zum Stillstand zu\nbringen. Das Kreuzen mit dem Postauto habe niemals besondere Schwierigkeiten bereitet, was\nschon für Personenwagen und damit umso mehr für viel schmalere Motorräder gelten müsse.\nGemäss Gutachten hätte der Postautolenker den Unfall seinerseits zwar verhindern können,\nwenn er beim ersten Besicht des Klägers sofort voll gebremst hätte. Da der Kläger im Bereich\nder einmündenden Z.____strasse unauffällig etwa in der Mitte seiner Fahrspur gefahren sei,\nhabe der Postautolenker ohne Weiteres damit rechnen dürfen, dass der Kläger mit seinem Motorrad den zur Verfügung stehenden Freiraum von mindestens 2,5 m nutzen und genügend\nrechts fahren würde, ohne eine Unfallgefahr aufkommen zu lassen. Es hätten somit keine Anzeichen bestanden, welche im Lichte des strassenverkehrsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes\ndas spätere Verhalten des Motorradlenkers hätten befürchten lassen müssen. Den Postautolenker treffe daher auch zivilrechtlich kein Verschulden, dass er erst 5,5 m vor der Kollision auf\ndas dann zu weit links innerhalb dessen Fahrspur entgegenfahrende Motorrad reagiert habe.\nAufgrund des gutachterlichen Befundes sei bewiesen, dass der Kläger vor der Kollision sein\nFahrzeug von der Mitte seiner Fahrspur unvermittelt und überraschend nach innen gezogen\nbzw. gesteuert habe und so den wohl auf gut 40 cm nahe an der Leitlinie geschehenen Zusammenprall aus Unachtsamkeit verursacht habe. Dem Rechtsfahrgebot komme bei unübersichtlichen und engen Kurven, in denen wie hier mit Begegnungserschwernissen gerechnet\nwerden müsse, eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb der Kläger mit seiner vorerst nicht vorhersehbaren Fahrweise bis zum Kollisionspunkt eine wichtige Verkehrsregel in erheblichem\nAusmass verletzt habe. Dies stelle ein fahrlässiges Verhalten mittleren Grades dar.\nDie divergente Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge scheide als Faktor bei der Haftungsverteilung aus, wenn ein einseitiges Verschulden markant vorwiege, sodass erstere als\nvernachlässigbar in den Hintergrund trete. Im vorliegenden Fall komme dem unfallursächlichen\nVerschuldensgrad des Klägers die deutlich grössere, letztlich exklusive Relevanz bei der Haftungszurechenbarkeit zu. Eine anderweitige Schlussziehung liefe darauf hinaus, die Beklagte\ndafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass einer ihrer im öffentlichen Verkehr zugelassenen und\ngehörig beschaffenen Gesellschaftswagen, welcher zur fraglichen Zeit am entsprechenden Ort\nmit massvoller Geschwindigkeit und korrekter Fahrlinienwahl unterwegs gewesen sei, in Begegnung mit einem regelwidrigen Verkehrsteilnehmer geraten sei.\nMangels Vorliegens einer Haftungsgrundlage zulasten der Beklagten sei die Klage kostenfällig\nabzuweisen.\n\n"}