{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=637eff1f-741b-4b64-9091-9530dfb18e32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "d03f6047518f7b8a67f81f994d7aea3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-209_2013-11-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0a7deb66-445d-4f6e-a90f-375d8236960e", "Checksum": "10fbb6e0a00ad2d597b0d9a5067d3704"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 209", "400 2013 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:04", "Checksum": "3d1604b5059709a0e04024dfd18122ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 400 13 209 (400 2013 209)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 12. November 2013 (400 13 209)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nHaftungskollision gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richter\nEdgar Schürmann; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, Lange Gasse 90,\n4052 Basel,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67,\n4010 Basel,\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\nGegenstand Obligationenrecht allg./ Forderung\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom\n15. Juni 2013\nA. Am 21.06.2002 ereignete sich auf der X.____strasse in Y.____ kurz vor der Bahngeleiseunterführung eine Kollision zwischen dem ein Motorrad Kawasaki lenkenden A.____ und dem\nein Postauto lenkenden C.____, wobei A.____ zu Fall kam und schwere Verletzungen erlitt. Mit\nStrafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 12.03.2004 wurde A.____ der einfachen\nVerkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit\nschuldig erklärt und zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Von\neiner Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 66bis aStGB Umgang genommen. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 30.03.2004 wurde das Strafuntersuchungsverfahren gegen\nC.____ mangels Beweises für ein strafrechtlich relevantes Verschulden eingestellt.\nMit gleichzeitiger Einreichung der Klagebewilligung vom 14.09.2011 erhob A.____ am\n05.12.2011 Teilklage gegen B.____ auf Zahlung von CHF 30'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem\n01.09.2005, Mehrforderung vorbehalten, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten. Der\nBezirksgerichtspräsident Laufen beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 09.12.2011\nantragsgemäss auf die Erörterung und Entscheidung der Haftungsfrage (Haftpflicht grundsätzlich und gegebenenfalls Haftungsquote). Mit Klagantwort vom 20.02.2012 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers. Nach\ndem Schluss des Schriftenwechsels wurde ein unfalltechnisches und -dynamisches Gutachten\nangeordnet und Herr Jörg Arnold, dipl. phys. ETH, Forensisches Institut Zürich, mit der Begutachtung beauftragt. Ferner wurden die Strafverfahrensakten beigezogen. Nach Erstattung des\nGutachtens fand am 14.06.2013 die Hauptverhandlung statt.\n\nB. Mit Urteil vom 15.06.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage kostenfällig\nab. Er erwog dabei Folgendes:\nDer Kläger habe den auch zivilrechtlich bedeutsamen Vorwurf der seinerseitigen Vermeidbarkeit des Unfalls durch ein weiteres Rechtsfahren anerkannt, bewerte hingegen seinen unfallkausalen Fahrfehler und sein Tatverschulden als leicht. Die Haftung zwischen mehreren Haltern\nvon an einem Verkehrsunfall beteiligten Motorfahrzeugen sei diesen gemäss Art. 61 Abs. 1\nSVG nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens zuzuweisen, wenn nicht\nbesondere Umstände wie namentlich die Betriebsgefahr eine andere Verteilung rechtfertigten.\nEin Halter müsse sich das Verhalten des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen wie\nsein eigenes anrechnen lassen. Das Verschulden sei als primäres Kriterium der Haftungsaufteilung heranzuziehen, derweil die Betriebsgefahr nur bei besonderer Verumständung zu einem\nAbweichen vom regulären Haftungsquotenverhältnis führen könne, wenn ihr ein aussergewöhnlicher Beitrag zur Schadenstiftung zuzuschreiben sei. Dies bedeute, dass bei einseitigem erheblichem Verschulden der schuldhafte Halter grundsätzlich die volle Haftung zu übernehmen habe, während der schuldlose Halter nur dann einen Teil des Schadens zu übernehmen habe,\nwenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs für den Unfallgegner unerwartet und in diesem\nAusmass nicht erkennbar besonders stark ausgewirkt habe und kumulativ dazu den allein\nschuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden treffe. Der Halter resp. Lenker jedes Motorfahrzeugs sei dazu verpflichtet, das Risiko der Verwirklichung seiner konkreten Betriebsgefahr auf das unvermeidbare und damit zulässige Mass zu begrenzen und dessen Lenkung darauf und auf die Verkehrssituation sowie die Strassenführung auszurichten. Hingegen dürften\nvon ihm weder hellseherische Fähigkeiten noch die Auslösung objektiv unmotivierter, realitätsfremder Verkehrsstockungen verlangt werden.\n\n"}