Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechender Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Weg, einen Verwalter durch Gerichtsentscheid abberufen zu lassen, steht also nur offen, wenn vorgängig der "körperschaftsinterne" Rechtsweg beschritten worden ist, der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters beantragt worden ist und die Stockwerkeigentümergemeinschaft über diesen Antrag in negativem Sinne entschieden hat. Sofern ein solcher Beschluss nicht vorliegt, ist es müssig Erörterungen darüber anzustellen, ob wichtige Gründe für eine Abberufung vorliegen.