vgl. zum Ganzen BGer 5C.204/2004 E. 2.1). Die gerichtliche Abberufung setzt zunächst einmal voraus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen hat, einem Antrag auf Abberufung des Verwalters nicht Folge zu leisten. Anfechtungsobjekt der richterlichen Klage gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB ist stets ein ent-