3. Gemäss Art. 712r Abs. 1 ZGB kann durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. Für diesen Beschluss genügt das einfache Mehr an der Stockwerkeigentümerversammlung. Ein auf schriftlichem Weg gefasster Zirkularbeschluss kommt nur bei Einstimmigkeit zustande (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB). Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen.